„Der öffentliche Verkehrsraum ist kein Parkplatz“
-weder für Fahrzeuge noch für Container und Wechselbehälter-
Die Auswirkungen eines Auffahr-Unfalls mögen zwar gleich sein, nicht jedoch, worauf bei unterschiedlicher Gesetzeslage zu achten ist!
- Für Fahrzeuge gilt (sinngemäß), beim Abstellen von LKW s (mit oder ohne Anhänger),
sowie Anhänger alleine (mit jeweils 3,5 to Gesamtmasse) INNERHALB geschlossener
Ortschaften muss abgesichert werden und z.B. „mittels eigener Lichtquelle“ (was bei Wegfall
der alten Stall-Laternen kaum mehr möglich ist) ODER aber
durch „andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen“ (§ 17 StVO)
Dieses sind PARK-WARNTAFELN (Zeichen 630 StVO) in den Größen 285 x 285 mm
(mit Typ 3 Reflexfolie) oder aber 423 x 423 mm (mit Typ 2 Reflexfolie)
Eine Bauartprüfung und eine Zulassung durch das KBA ist erforderlich!
(s. auch Faltblatt „Bei Dunkelheit zählt Sichtbarkeit“ S.9)
- Für Container und Wechselbehälter gilt: werden diese z.B. am Straßenrand, auf öffentlichen
Parkflächen, in Einfahrten oder auf Gehwegen abgestellt, dann muss seitens des Aufstellers
so verfahren werden, als wenn es sich um eine BAU- oder ARBEITSSTELLE handeln
würde. Die Grundlage ist hier (zusammenfassend) die RSA (Richtlinie zur Absicherung von
Arbeitsstellen) Der Grundsatz lautet hier (sinngemäß): „Entweder Absicherung mit eigener
Beleuchtung und Baken wie bei einer Baustelle“ (siehe RSA), oder „Kennzeichnung der
Container/Wechselbehälter durch ZUGELASSENE rot/weisse Warnmarkierungen des
Typ 2 an den Außenkanten.“ (s. RSA und Faltblatt „Bei Dunkelheit… S.6)
Vor Aufstellung von Containern und Wechselbehältern ist eine behördliche Genehmigung
einzuholen in der eine „sachgerechte Kennzeichnung“ bestätigt werden muss.
Aber für die beiden hier angesprochenen Beispiele gilt: „VERKEHRSHINDERNIS IST VER-
KEHRSHINDRRNIS“, denn für den Geschädigten ist es bei einem Auffahrunfall ohne
Bedeutung, ob das Hindernis ein Fahrzeug oder ein Container war.
WIE IMMER LAUTET UNSER RAT:
- handeln Sie verantwortungsbewusst im Sinne aller Verkehrsteilnehmer und somit auch im Sinne der StVO (§1)
- kaufen Sie NUR gute Produkte (s. Lieferumfang)
Und nun lehnen Sie sich entspannt zurück, DENN Sie haben ALLES getan. Der Prävention folgt die Sicherheit!