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Fachverband Warntafeln · Gefahrgut · Industrieschilder

Alle Mitgliedsfirmen des FWGI sind nach DIN EN ISO 9000 ff zertifiziert oder verfügen über ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem!

Verband

Historie

Der "Fachverband Warntafeln und Gefahrgut" (FWG) hat sich aus einem Arbeitskreis entwickelt, der von seinen Mitgliedern 1989 ins Leben gerufen wurde. Die ausschließlich deutschen Mitgliedsfirmen haben mit ihren Produkten immer einem Markt gedient, der durch gesetzliche Regelungen stark reglementiert ist.

Im Jahr 2014 haben die Verbandsmitglieder beschlossen, das Thema "Kennzeichnung u. Markierung" von Nutz- und Schienenfahrzeugen, Baumaschinen, Containern, Anbaugeräten etc., um den großen Themenkomplex der "INDUSTRIESCHILDER" zu erweitern. Eine weitere umfangreiche Produktpalette der Verbandsmitglieder, die den o.g. Zielgruppen zur Produktkennzeichnung oder als Imageträger dient - auch hier hat die Qualität höchste Priorität und wird durch umfangreiche Zwischen- und Endkontrollen sichergestellt.

DER FACHVERBAND – NUN FACHVERBAND WARNTAFELN, GEFAHRGUT, INDUSTRIESCHILDER (FWGI) wird in 2015 - 25 Jahre alt.

Diese Tatsache ist für uns Verpflichtung genug, die Vorschriften der mit den Produkten verbundenen Gesetzesvorgaben genauestens einzuhalten.

Ziele

Die selbstverstandene Aufgabe der Mitglieder des FWGI ist es, seine Mitglieder nach außen hin zu vertreten und diese durch Wissensvermittlung zu stärken.

Da wir uns mit unseren PRODUKTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND MARKIERUNG VON NUTZFAHRZEUGEN UND SCHIENENFAHRZEUGEN ständig im Bereich der Straßenverkehrsgesetze, des ADR sowie auch der Personenbeförderungsgesetze und z.B. dem Abfallbeseitigungsgesetz bewegen, ist es unser Ziel und auch unsere selbstverstandene Verpflichtung, diesen Vorgaben im Hinblick auf Qualität, Ausführung und Weiterentwicklung im Sinne des TECHNISCHEN FORTSCHRITTES gerecht zu werden.

Dieses durch konsequente Qualitätskontrollen und die Umsetzung innovativer Ideen.

Aufgaben

In diesem Sinne sehen wir es als unsere Aufgabe an, die sich in der Praxis ergebenden Erfordernisse umzusetzen.

BEISPIELE:

A) DAS ADR: Der deutsche Gesetzgeber hat, wie auch alle anderen Unterzeichnerstaaten, das ADR übernommen. In diesem Zusammenhange sind leider die alten Gütekriterien der ehemaligen GGVS weggefallen d.h., es gibt keine Brandversuche mehr. Bei einem Unfall mit leicht entflammbaren Flüssigkeiten ein katastrophaler Zustand.

Wir haben hier reagiert und bieten unsere ADR-Tafeln seit Jahren nur noch in exelenten Materialqualitäten an.

  1. Ausführung in robuster 1.5 mm Alu-Qualität /einschließlich Halterung.
  2. Ausführung in robuster 1.0 mm Stahlblech-Qualität/einschließlich Halterung

Darüber hinaus haben wir den Wünschen nach besserer Erkennbarkeit sowie einer Erkennbarkeit auch während und nach einem Brand entsprochen und eine ADR Einstofftafel mit gestanztem Lochbild und einer TYP3 Hochreflexfolie entwickelt. Während und nach einem Brand wird das Lochbild immer noch deutlich auf das Ladungsgut hinweisen. Die hier verwendete Hochleistungs-Reflexfolie vom TYP3 sorgt während des Transportes außerdem für gute Erkennbarkeit. Dieses Produkt ist zum Patent angemeldet.

B) Das Produkt PARKWARNTAFEL entsprechend StVO und StVZO ist ein Kennzeichnungsprodukt, dass als PASSIVE BELEUCHTUNGSEINRICHTUNG gem. § 49a der StVZO gilt. Diese Tafeln gibt es bekanntermaßen in den Größen 423X423 mm und 285x285 mm. Beide Tafeln sind in starrer Ausführung und auch als Klapptafel lieferbar. Diese innovative Tafelentwicklung erfreut sich bei der Kundschaft wachsender Beliebtheit. Beleuchtungseinrichtungen benötigen eine Zulassungs-Nr. Sie unterliegen dem Kontrollrhythmus der Technischen Überwachungsorganisationen. Ein damit verbundener Vorteil ist, dass so auch während der Gebrauchsdauer für die Einhaltung eines Qualitätsstandard gesorgt ist.

Richtlinien

Zahlreiche Richtlinien der Straßenverkehrsgesetze sind zu beachten, um die Ausführung der Kennzeichnungsprodukte den Anforderungen entsprechend zu gestalten. Die von uns verarbeiteten Reflexfolien vom TYP 1, 2 oder 3 (Hochreflexfolien) stammen ausschließlich aus den Produktionen renommierter Hersteller wie z.B. 3M oder ORAFOL. Dieses gilt auch für verschiedene Handelsprodukte, wie z.B. Warnmarkierungen oder Konturmarkierungen gem. ECE-Richtlinien. Die Folienhersteller sind ihrerseits verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzgebers einzuhalten.

  • STVG
  • STVO
  • STVZO

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Themen

ULTRA leicht und ULTRA lang (25 Meter)

Ein neues LKW-Gespann?

 

Diese Entwicklung scheint eine Lösung geboren zu haben, die genau dem entspricht, was benötigt wurde. Ein Fahrzeugtyp, der geeignet ist, leichte Volumenfracht von A nach B zu befördern. Es handelt sich um Einheiten von Motorwagen mit Einachshänger oder Sattelauflieger. Die maximale Nutzlast beträgt 17 Tonnen.

 

Für Sie gelesen und kommentiert:

Die Vorteile

Diese Fahrzeuge waren bis Oktober 2015 mautfrei und dürfen heute noch mit dem alten Führerschein Klasse 3 (Lkw bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht und Dreiachsige Züge bis 12 Tonnen Gesamtgewicht – das Zugfahrzeug darf nicht schwerer als 7,5 Tonnen sein) gefahren werden. (5. „mobil u. sicher“ 2O16 u. „transaktuell“ 7. vom 21.3.14“Ultra leicht oder Extra lang“) Im letzten Beitrag ein Vergleich zwischen einem Ultra-Leicht-Gespann und einem LANG-LKW. Ultra-Leicht-Gespanne weichen hier z.B. auf Bundesstraßen aus und sparen so die Maut! Deshalb auch „Mautkiller“ genannt. Außerdem ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Keine Streckenbeschränkung. Europaweiter Einsatz ist möglich. („tansaktuell“ 7)

Die Nachteile

  • große Windanfälligkeit (Aussage des UDV u. „“SicherheitsProfi“ 6.16 sowie „mobil u. sicher“ 5/10)
  • Begrenzte Möglichkeiten beim Einsatz von Wechselbrücken u. Gabelstaplern. („transaktuell“)

Unser Kommentar zu diesem Fahrzeugtyp lautet:

Da die Gefahr, von Fahrzeugen im Straßenverkehr NICHT vom Lade- oder Gesamtgewicht, sondern von der Länge ausgeht, empfehlen wir mit aller Dringlichkeit eine Seitenmarkierung gem. der ECE RiLi 104. Beim LANG-LKW ist das auch vorgeschrieben!

Gefahrensituationen bei langen Fahrzeugen ergeben sich immer bei Aus-und Einfahrten, sowie bei Abbiegevorgängen! Dieses bei Tageslicht und ganz besonders in der Dämmerung, der sogen. „DUNKLEN JAHRESZEIT“. Neben der erwähnten Konturmarkierung darf die Parkwarntafel nicht vergessen werden! DENN § 23 StVO nimmt hier ausdrücklich den Fahrer in die Pflicht indem gesagt wird, dass vor Abfahrt eine SICHTPRÜFUNG zu machen sei, wozu ausdrücklich das Vorhandensein von Parkwarntafeln gehört! (s. hierzu ergänzend auch die UVV Fahrzeuge § 36 Abs. 1.) Hier wird neben der BELEUCHTUNG ausdrücklich das Vorhandensein von PARKWARNTAFELN angesprochen.
Nachzulesen auch im HANDBUCH:“ Mängelerkennungen an Nutzfahrzeugen“ (Kirschbaum-Verlag).

Wenn nun alles hier Geschilderte bedacht wurde, lautet unser Vorschlag wieder einmal: ganz entspannt zurücklehnen, denn es wurde an alles gedacht.

 

P.S. die angesprochenen „Passiven Beleuchtungseinrichtungen“ (Parkwarntafeln und Konturmarkierung) finden Sie in immer excellenter Qualität unter LIEFERUMFANG.

 

 

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Hier erscheinende Beiträge des FWGI beziehen sich lediglich auf Beobachtungen und Erfahrungen aus der Praxis des "Kennzeichnungs-Alltags". Zitierte Quellenangaben, sowie der Hinweis auf Gesetze etc. können trotz sorgfältiger Recherche unvollständig oder fehlerhaft sein. Hierfür bitten wir um Verständnis.

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